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   VerfGH Berlin, 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04   

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VerfGH Berlin, 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04 (https://dejure.org/2005,39512)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04 (https://dejure.org/2005,39512)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - VerfGH 186 A/04 (https://dejure.org/2005,39512)
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  • VerfGH Berlin, 16.12.1993 - VerfGH 104/93

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04
    Da vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer - noch nicht beschiedenen - Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 1 VerfGHG gestellt worden ist, gilt auch insoweit der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität, nach dem ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen prozessualen Möglichkeiten zu erreichen suchen muss (Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 191 und vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 ; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 80/97

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei der unzulässigen Rüge des Verstoßes

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04
    Da vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer - noch nicht beschiedenen - Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 1 VerfGHG gestellt worden ist, gilt auch insoweit der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität, nach dem ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen prozessualen Möglichkeiten zu erreichen suchen muss (Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 191 und vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 ; st. Rspr.).
  • BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98

    Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04
    Für die Antragsteller besteht die Möglichkeit, gemäß § 721 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 ZPO bei dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht Schöneberg einen Antrag auf Verlängerung der bis zum 28. Februar 2005 reichenden Räumungsfrist zu stellen und zugleich gemäß § 721 Abs. 4 Satz 4 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit der das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung bis zu seiner Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist einstweilen einstellt (vgl. dazu HessStGH, Beschluss vom 2. November 1998 -, NZM 1999, 80; AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29. Dezember 1998 -, NZM 1999, 67).
  • LG Berlin, 27.07.2004 - 63 S 160/04

    Alter begründet nicht immer einen Härtefall

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04
    In einem Berufungsrechtsstreit vor dem Landgericht Berlin wurden die Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 - 63 S 160/04 - verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung im vertragsgerechten Zustand an den Berufungskläger, den Beteiligten zu 2., herauszugeben, wobei ihnen eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2005 gewährt wurde.
  • AG Frankfurt/Main, 29.12.1998 - 33 C 4256/97
    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04
    Für die Antragsteller besteht die Möglichkeit, gemäß § 721 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 ZPO bei dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht Schöneberg einen Antrag auf Verlängerung der bis zum 28. Februar 2005 reichenden Räumungsfrist zu stellen und zugleich gemäß § 721 Abs. 4 Satz 4 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit der das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung bis zu seiner Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist einstweilen einstellt (vgl. dazu HessStGH, Beschluss vom 2. November 1998 -, NZM 1999, 80; AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29. Dezember 1998 -, NZM 1999, 67).
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